Rechtsanwaltskanzlei
Daniel Wienert
Rechtsanwalt Daniel Wienert  Oberhofer Weg 1  12209 Berlin
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Vertragsrecht

Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist dabei das Vertragsrecht in Bezug auf Kraftfahrzeuge. Im Vordergrund steht der Kaufvertrag als häufigste Vertragsart. Aber auch der Leasingvertrag und die mit einem Autokauf oftmals im Zusammenhang stehende Finanzierung des Kaufpreises, also der Darlehensvertrag, sind Teil unserer Spezialisierung. Beim Kaufvertrag eines Neufahrzeugs oder auch Gebrauchtwagens können sich zahlreiche Probleme ergeben. Bereits bei der Feststellung der beteiligten Vertragsparteien zeigen sich die gesetzlichen Unterschiede. Aufgrund der zahlreichen Verbraucherschutzvorschriften macht es also einen erheblichen Unterschied, ob auf der einen Vertragsseite ein Unternehmer oder ein Verbraucher steht, beide Unternehmer oder beide Verbraucher sind. Beim Neuwagenkauf findet sich überwiegend die Konstellation, dass der Verkäufer ein Unternehmer ist, der Käufer hingegen Verbraucher. Dann gelten die besonderen Schutzvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Aber wann ist man Verbraucher? Bin ich auch dann noch Verbraucher, wenn ich das Fahrzeug für mich kaufe, aber eigentlich selbstständig bin? Schon diese Prüfung ist für die rechtliche Einordnung Ihres Falls entscheidend. Denn tritt ein Mangel am gekauften Fahrzeug auf, so greifen die Unterschiede bei der Beweislastverteilung, beim Gewährleistungsausschluss, bei der Zusicherung von Eigenschaften, bei der Gewährleistungsfrist, um nur einige Beispiele zu nennen. Der Neuwagenkauf unterscheidet sich erheblich vom Gebrauchtwagenkauf. Liegt ein Mangel vor, wenn der Neuwagen nicht “neu” riecht oder das Radio nicht alle Sender findet? Was darf ich dann verlangen? Ist ein 10 Jahre alter Gebrauchtwagen mangelhaft, wenn eine Woche nach dem Kauf der Zahnriemen reißt? Muss ich den Mangel vom Verkäufer beseitigen lassen oder darf ich in eine eigene Werkstatt? Wie oft muss ich dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung geben? Darf ich sofort vom Vertrag zurücktreten? Ich möchte mit dem Mangel leben, aber dafür den Kaufpreis mindern. Geht das? Leasingvertrag Der Leasingvertrag ist weiterhin ein Dauerbrenner. Beim Leasing handelt es sich charakteristisch um Miete. Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer eine Sache zum Gebrauch zur Verfügung, während der Leasingnehmer monatlich die Leasingraten bezahlt. Eigentümer bleibt der Leasinggeber. Am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit muss der Leasingnehmer die Sache wieder zurückgeben. Es gibt verschiedene Modelle des Leasingvertrages. Überaus gängig ist der Leasingvertrag mit einer Restwertklausel. Bei einem Leasingvertrag mit Restwertklausel ist der Restwert des -in der Regel- Fahrzeugs bei Vertragsende ausschlaggebend. Dabei wird zu Vertragsbeginn ein Restwert festgelegt. Es handelt sich dabei um eine Berechnung des Leasinggebers, die der Leasingnehmer mit der Vereinbarung anerkennt. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird versucht, diesen Restwert zu erzielen. Gelingt dies nicht, muss der Leasingnehmer die Differenz erstatten. Eine weitere Variante ist der Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung. Darin vereinbaren die Parteien eine feste Kilometerleistung. Bei Überschreitung der vereinbarten Maximalkilometer muss der Leasingnehmer eine Nachzahlung leisten, bleibt er darunter, erhält er eine Erstattung.
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