Rechtsanwaltskanzlei
Daniel Wienert
Rechtsanwalt Daniel Wienert Oberhofer Weg 1 12209 Berlin
Vertragsrecht
Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist dabei das Vertragsrecht in Bezug auf Kraftfahrzeuge. Im Vordergrund steht
der Kaufvertrag als häufigste Vertragsart. Aber auch der Leasingvertrag und die mit einem Autokauf oftmals im
Zusammenhang stehende Finanzierung des Kaufpreises, also der Darlehensvertrag, sind Teil unserer Spezialisierung.
Beim Kaufvertrag eines Neufahrzeugs oder auch Gebrauchtwagens können sich zahlreiche Probleme ergeben. Bereits
bei der Feststellung der beteiligten Vertragsparteien zeigen sich die gesetzlichen Unterschiede. Aufgrund der zahlreichen
Verbraucherschutzvorschriften macht es also einen erheblichen Unterschied, ob auf der einen Vertragsseite ein Unternehmer
oder ein Verbraucher steht, beide Unternehmer oder beide Verbraucher sind.
Beim Neuwagenkauf findet sich überwiegend die Konstellation, dass der Verkäufer ein Unternehmer ist, der Käufer hingegen
Verbraucher. Dann gelten die besonderen Schutzvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.
Aber wann ist man Verbraucher? Bin ich auch dann noch Verbraucher, wenn ich das Fahrzeug für mich kaufe,
aber eigentlich selbstständig bin? Schon diese Prüfung ist für die rechtliche Einordnung Ihres Falls entscheidend. Denn tritt
ein Mangel am gekauften Fahrzeug auf, so greifen die Unterschiede bei der Beweislastverteilung, beim
Gewährleistungsausschluss, bei der Zusicherung von Eigenschaften, bei der Gewährleistungsfrist, um nur einige Beispiele
zu nennen.
Der Neuwagenkauf unterscheidet sich erheblich vom Gebrauchtwagenkauf. Liegt ein Mangel vor, wenn der Neuwagen nicht
“neu” riecht oder das Radio nicht alle Sender findet? Was darf ich dann verlangen? Ist ein 10 Jahre alter Gebrauchtwagen
mangelhaft, wenn eine Woche nach dem Kauf der Zahnriemen reißt?
Muss ich den Mangel vom Verkäufer beseitigen lassen oder darf ich in eine eigene Werkstatt?
Wie oft muss ich dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung geben?
Darf ich sofort vom Vertrag zurücktreten?
Ich möchte mit dem Mangel leben, aber dafür den Kaufpreis mindern. Geht das?
Leasingvertrag
Der Leasingvertrag ist weiterhin ein Dauerbrenner. Beim Leasing handelt es sich charakteristisch um Miete.
Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer eine Sache zum Gebrauch zur Verfügung, während der Leasingnehmer
monatlich die Leasingraten bezahlt. Eigentümer bleibt der Leasinggeber. Am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit muss
der Leasingnehmer die Sache wieder zurückgeben.
Es gibt verschiedene Modelle des Leasingvertrages. Überaus gängig ist der Leasingvertrag mit einer Restwertklausel.
Bei einem Leasingvertrag mit Restwertklausel ist der Restwert des -in der Regel- Fahrzeugs bei Vertragsende
ausschlaggebend. Dabei wird zu Vertragsbeginn ein Restwert festgelegt. Es handelt sich dabei um eine Berechnung des
Leasinggebers, die der Leasingnehmer mit der Vereinbarung anerkennt. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird versucht, diesen
Restwert zu erzielen. Gelingt dies nicht, muss der Leasingnehmer die Differenz erstatten.
Eine weitere Variante ist der Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung. Darin vereinbaren die Parteien eine feste
Kilometerleistung. Bei Überschreitung der vereinbarten Maximalkilometer muss der Leasingnehmer eine Nachzahlung
leisten, bleibt er darunter, erhält er eine Erstattung.