Daniel Wienert
Rechtsanwalt Daniel Wienert  Oberhofer Weg 1  12209 Berlin
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Rechtsanwaltskanzlei
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Überschreitung Geldbuße Punkte Fahrverbot 10 km/h 30 Euro 11-15 km/h 50 Euro 16-20 km/h 70 Euro 21-25 km/h 115 Euro 1 Punkt 26-30 km/h 180 Euro 1 Punkt (1 Monat)* 31-40 km/h 260 Euro 2 Punkte 1 Monat 41-50 km/h 400 Euro 2 Punkte 1 Monat 51-60 km/h 560 Euro 2 Punkte 2 Monate 61-70 km/h 700 Euro 2 Punkte 3 Monate über 70 km/h 800 Euro 2 Punkte 3 Monate
Geschwindigkeitsverstoß innerorts ab dem 09. November 2021
Geschwindigkeitsverstoß außerorts ab dem 09. November 2021
bis 10 km/h 20 € 11 - 15 km/h 40 € 16 - 20 km/h 60 € 21 - 25 km/h 100 € 1 Punkt 26 - 30 km/h 150 € 1 Punkt (1 Monat)* 31 - 40 km/h 200 € 1 Punkt (1 Monat)* 41 - 50 km/h 320 € 2 Punkte 1 Monat 51 - 60 km/h 480 € 2 Punkte 1 Monat 61 - 70 km/h 600 € 2 Punkte 2 Monate über 70 km/h 700 € 2 Punkte 3 Monate
Sie sind Halter eines Fahrzeugs und erhalten von der Polizei einen Anhörungsbogen oder auch Zeugenfragebogen, da Ihr Fahrzeug wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde. Bei Nutzung eines Pkw bis 3,5 t ohne Anhänger sind aktuell folgende Regelgeldbußen und Nebenfolgen festgelegt:
*wenn zweimal innerhalb eines Jahres die Geschwindigkeit um 26 km/h oder mehr überschritten wird Die Punkte werden in Ihrem FAER notiert. Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt werden nach 2,5 Jahren, mit zwei Punkten nach 5 Jahren getilgt. Sammeln sich zu viele Punkte an, drohen Ihnen diese Konsequenzen: 1-3 Punkte ohne Folgen 4-5 Punkte Ermahnung (Hinweis auf Teilnahme an einem Fahreignungsseminar) 6-7 Punkte Verwarnung (Hinweis auf drohende Entziehung der Fahrerlaubnis) 8 Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis Bei einer Ermahnung kann mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden, was nach der Verwarnung nicht mehr möglich ist. Die Verwaltungsgebühren einer Ermahnung oder Verwarnung liegen bei ca. 25,00 €. Ein Fahreignungsseminar kostet ca. 400,00 €.
Abstand: Die StVO schreibt den Verkehrsteilnehmern nur abstrakt vor, welcher Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten ist, nämlich derart, dass der Abstand so groß sein muss, dass rechtzeitig vor diesem gehalten werden kann. Als Richtwert gilt jedenfalls, dass der Abstand der halbe Tachowert betragen sollte. Fahren Sie in der Stadt 50 Km/h, müsste also eine Distanz von 25m eingehalten werden. In der Praxis kaum möglich, daher sind auch 15m ausreichend, was etwa eine Sekunde Fahrt ist. Polizeiliche Abstandsmessungen finden daher nicht im städtischen Berufsverkehr statt, sondern vorwiegend auf Autobahnen.Die Messungen erfolgen oft von der Brücke aus und mit Hilfe von Videoaufnahmen. Anhand dieser ist zu erkennen, ob der Abstand bereits über eine längere Wegstrecke nicht ausreichend beachtet wurde. Teilweise führt das Video zu Gunsten des Betroffenen zu der Erkenntnis, dass der Abstand durch einen Spurwechsler verringert wurde und nicht rechtzeitig wieder aufgebaut werden konnte. Die Sichtung des Videomaterials über die zu nehmende Akteneinsicht ist daher unabdingbar. In Betracht kommen aber auch mobile Überwachungen durch Polizeifahrzeuge, gerne in Zivil. Aber ab wann begeben Sie sich in den Bereich einer Ordnungswidrigkeit aufgrund zu geringen Abstands? Generell kann gesagt werden: Sobald ab 81 Km/h der Abstand in Meter nur 1/4 Ihrer Geschwindigkeit oder weniger beträgt, befinden Sie sich im bußgeldrelevanten Bereich. Je geringer der Abstand, desto höher die Geldbuße. Die Abstände sind in Zehntel unterteilt. Beispiel: Die Behörde wirft Ihnen bei einer Geschwindigkeit mit dem Pkw von 100 Km/h einen Abstand von 22m vor. Um zu erfahren, was Ihnen droht, ist zunächst der halbe Tachowert zu nehmen und dieser in 1/10 bis 5/10 aufzuteilen, denn darauf stellt der Bußgeldkatalog ab. Hier liegt bei 100 Km/h der halbe Tachowert bei 50m. In Zehntel-Schritten umgerechnet sind die bußgeldrelevanten Abstandsbereiche   5/10 = 25m und weniger 4/10 = 20m und weniger 3/10 = 15m und weniger 2/10 = 10m und weniger 1/10 =   5m und weniger Bei diesem Beispiel haben Sie mit 22m einen Abstand von mehr als 4/10, aber weniger als 5/10 des halben Tachowerts eingehalten.Gemäß der unten stehenden Auszugstabelle Nr. 1 droht ein Bußgeld von 75 € und 1 Punkt im FAER. Die Tabelle 1 ist heranzuziehen, weil Sie schneller als 80, aber unte 101 Km/h fuhren. Hier ein paar Auszüge aus der BKatV für Pkw, ohne Gefährdung, keine Probezeit, ohne Schaden Vom halben Tachowert ausgehend betrug Ihr Abstand ...... Tabelle 1: bei einer Geschwindigkeit von 81-100 Km/h: weniger als 5/10   75 € 1 Punkt weniger als 4/10 100 € 1 Punkt weniger als 3/10 160 € 1 Punkt weniger als 2/10 240 € 1 Punkt weniger als 1/10 320 € 1 Punkt Tabelle 2: von 101-130 Km/h weniger als 5/10   75 € 1 Punkt weniger als 4/10 100 € 1 Punkt weniger als 3/10 160 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot weniger als 2/10 240 € 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot weniger als 1/10 320 € 2 Punkte 3 Monate Fahrverbot Tabelle 3: von 131 Km/h und mehr: weniger als 5/10 100 € 1 Punkt weniger als 4/10 180 € 1 Punkt weniger als 3/10 240 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot weniger als 2/10 320 € 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot weniger als 1/10 400 € 2 Punkte 3 Monate Fahrverbot Aber auch ohne Messung kann Ihnen aufgrund zu geringen Abstands ein Verwarnungsgeld drohen, wenn Sie einen Auffahrunfall verursacht haben, da damit vermutet wird, dass Sie u.a. keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten haben. In § 4 Absatz 1 Satz 1 StVO heißt es: “Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.” Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat aufgrund dieser Vorgabe einen sog. Anscheinsbeweis entwickelt. Dieser besagt, dass gegen den Auffahrenden grundsätzlich der sog. Beweis des ersten Anscheins dahingehend spricht, dass er entweder nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten oder infolge von Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf ein Hindernis oder das Fahrverhalten eines Vorausfahrenden reagiert oder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat. Ein solcher Anscheinsbeweis muss in der Regel von dem Auffahrenden durch bewiesene Tatsachen widerlegt werden, d.h. es müssen Umstände bewiesen werden, aus denen sich ein mögliches Abweichen von der typisierenden Wertung ergibt, z. B. ein unbegründetes abruptes Abbremsen oder ein Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden.
Beachten Sie, dass die Berliner Stadtautobahn von der Rechtsprechung als innerorts gewertet wird, auf ihr Erscheinungsbild komme es nicht an, sondern auf die Tatsache, dass sie “in einem Ort” sei.  
(Alle Angaben ohne Gewähr; Stand BKatV 28.04.2020)