Daniel Wienert
Rechtsanwalt Daniel Wienert Oberhofer Weg 1 12209 Berlin
Rechtsanwaltskanzlei
Überschreitung
Geldbuße
Punkte
Fahrverbot
10 km/h
30 Euro
11-15 km/h
50 Euro
16-20 km/h
70 Euro
21-25 km/h
115 Euro
1 Punkt
26-30 km/h
180 Euro
1 Punkt
(1 Monat)*
31-40 km/h
260 Euro
2 Punkte
1 Monat
41-50 km/h
400 Euro
2 Punkte
1 Monat
51-60 km/h
560 Euro
2 Punkte
2 Monate
61-70 km/h
700 Euro
2 Punkte
3 Monate
über 70 km/h
800 Euro
2 Punkte
3 Monate
Geschwindigkeitsverstoß innerorts ab dem 09. November 2021
Geschwindigkeitsverstoß außerorts ab dem 09. November 2021
bis 10 km/h
20 €
11 - 15 km/h
40 €
16 - 20 km/h
60 €
21 - 25 km/h
100 €
1 Punkt
26 - 30 km/h
150 €
1 Punkt
(1 Monat)*
31 - 40 km/h
200 €
1 Punkt
(1 Monat)*
41 - 50 km/h
320 €
2 Punkte
1 Monat
51 - 60 km/h
480 €
2 Punkte
1 Monat
61 - 70 km/h
600 €
2 Punkte
2 Monate
über 70 km/h
700 €
2 Punkte
3 Monate
Sie sind Halter eines Fahrzeugs und erhalten von der Polizei einen
Anhörungsbogen oder auch Zeugenfragebogen, da Ihr Fahrzeug wegen
des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde.
Bei Nutzung eines Pkw bis 3,5 t ohne Anhänger sind aktuell folgende Regelgeldbußen und Nebenfolgen
festgelegt:
*wenn zweimal innerhalb eines Jahres die Geschwindigkeit um 26 km/h oder mehr überschritten wird
Die Punkte werden in Ihrem FAER notiert. Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt werden nach
2,5 Jahren, mit zwei Punkten nach 5 Jahren getilgt. Sammeln sich
zu viele Punkte an, drohen Ihnen diese Konsequenzen:
1-3 Punkte
ohne Folgen
4-5 Punkte
Ermahnung (Hinweis auf Teilnahme an einem Fahreignungsseminar)
6-7 Punkte
Verwarnung (Hinweis auf drohende Entziehung der Fahrerlaubnis)
8 Punkte
Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei einer Ermahnung kann mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein
Punkt abgebaut werden, was nach der Verwarnung nicht mehr möglich ist. Die Verwaltungsgebühren
einer Ermahnung oder Verwarnung liegen bei ca. 25,00 €. Ein Fahreignungsseminar kostet ca. 400,00 €.
Abstand:
Die StVO schreibt den Verkehrsteilnehmern nur abstrakt vor, welcher Abstand zum vorausfahrenden
Fahrzeug einzuhalten ist, nämlich derart, dass der Abstand so groß sein muss, dass rechtzeitig vor diesem
gehalten werden kann. Als Richtwert gilt jedenfalls, dass der Abstand der halbe Tachowert betragen sollte.
Fahren Sie in der Stadt 50 Km/h, müsste also eine Distanz von 25m eingehalten werden.
In der Praxis kaum möglich, daher sind auch 15m ausreichend, was etwa eine Sekunde Fahrt ist.
Polizeiliche Abstandsmessungen finden daher nicht im städtischen Berufsverkehr statt, sondern
vorwiegend auf Autobahnen.Die Messungen erfolgen oft von der Brücke aus und mit Hilfe von Videoaufnahmen.
Anhand dieser ist zu erkennen, ob der Abstand bereits über eine längere Wegstrecke nicht ausreichend
beachtet wurde. Teilweise führt das Video zu Gunsten des Betroffenen zu der Erkenntnis, dass der Abstand
durch einen Spurwechsler verringert wurde und nicht rechtzeitig wieder aufgebaut werden konnte. Die
Sichtung des Videomaterials über die zu nehmende Akteneinsicht ist daher unabdingbar. In Betracht kommen
aber auch mobile Überwachungen durch Polizeifahrzeuge, gerne in Zivil.
Aber ab wann begeben Sie sich in den Bereich einer Ordnungswidrigkeit aufgrund zu geringen Abstands?
Generell kann gesagt werden: Sobald ab 81 Km/h der Abstand in Meter nur 1/4 Ihrer Geschwindigkeit oder
weniger beträgt, befinden Sie sich im bußgeldrelevanten Bereich. Je geringer der Abstand, desto höher
die Geldbuße. Die Abstände sind in Zehntel unterteilt.
Beispiel: Die Behörde wirft Ihnen bei einer Geschwindigkeit mit dem Pkw von 100 Km/h einen Abstand
von 22m vor. Um zu erfahren, was Ihnen droht, ist zunächst der halbe Tachowert zu nehmen und dieser
in 1/10 bis 5/10 aufzuteilen, denn darauf stellt der Bußgeldkatalog ab. Hier liegt bei 100 Km/h der halbe
Tachowert bei 50m. In Zehntel-Schritten umgerechnet sind die bußgeldrelevanten Abstandsbereiche
5/10 = 25m und weniger
4/10 = 20m und weniger
3/10 = 15m und weniger
2/10 = 10m und weniger
1/10 = 5m und weniger
Bei diesem Beispiel haben Sie mit 22m einen Abstand von mehr als 4/10, aber weniger als 5/10 des halben
Tachowerts eingehalten.Gemäß der unten stehenden Auszugstabelle Nr. 1 droht ein Bußgeld von 75 € und
1 Punkt im FAER. Die Tabelle 1 ist heranzuziehen, weil Sie schneller als 80, aber unte 101 Km/h fuhren.
Hier ein paar Auszüge aus der BKatV für Pkw, ohne Gefährdung, keine Probezeit, ohne Schaden
Vom halben Tachowert ausgehend betrug Ihr Abstand ......
Tabelle 1: bei einer Geschwindigkeit von 81-100 Km/h:
weniger als 5/10
75 €
1 Punkt
weniger als 4/10
100 €
1 Punkt
weniger als 3/10
160 €
1 Punkt
weniger als 2/10
240 €
1 Punkt
weniger als 1/10
320 €
1 Punkt
Tabelle 2: von 101-130 Km/h
weniger als 5/10
75 €
1 Punkt
weniger als 4/10
100 €
1 Punkt
weniger als 3/10
160 €
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10
240 €
2 Punkte
2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10
320 €
2 Punkte
3 Monate Fahrverbot
Tabelle 3: von 131 Km/h und mehr:
weniger als 5/10
100 €
1 Punkt
weniger als 4/10
180 €
1 Punkt
weniger als 3/10
240 €
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10
320 €
2 Punkte
2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10
400 €
2 Punkte
3 Monate Fahrverbot
Aber auch ohne Messung kann Ihnen aufgrund zu geringen Abstands ein Verwarnungsgeld drohen, wenn
Sie einen Auffahrunfall verursacht haben, da damit vermutet wird, dass Sie u.a. keinen ausreichenden
Sicherheitsabstand eingehalten haben.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 StVO heißt es:
“Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter
diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.”
Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat aufgrund dieser Vorgabe einen sog. Anscheinsbeweis entwickelt.
Dieser besagt, dass gegen den Auffahrenden grundsätzlich der sog. Beweis des ersten Anscheins
dahingehend spricht, dass er entweder nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten oder infolge von
Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf ein Hindernis oder das Fahrverhalten eines Vorausfahrenden reagiert
oder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.
Ein solcher Anscheinsbeweis muss in der Regel von dem Auffahrenden durch bewiesene Tatsachen widerlegt
werden, d.h. es müssen Umstände bewiesen werden, aus denen sich ein mögliches Abweichen von der
typisierenden Wertung ergibt, z. B. ein unbegründetes abruptes Abbremsen oder ein Fahrstreifenwechsel des
Vorausfahrenden.
Beachten Sie, dass die Berliner Stadtautobahn von der Rechtsprechung als innerorts gewertet wird,
auf ihr Erscheinungsbild komme es nicht an, sondern auf die Tatsache, dass sie “in einem Ort” sei.
(Alle Angaben ohne Gewähr; Stand BKatV 28.04.2020)